AGB
Algemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Placetec AGAllgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Placetec AG
Stand: 10. Januar 2023- Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss
Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Placetec AG (nachfolgend "Placetec"), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Allfällige Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, sofern Placetec diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
Offerten von Placetec sind unverbindlich, soweit Placetec sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verträge kommen ausschliesslich erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die Placetec oder durch unveränderte Annahme einer als verbindlich erklärten und befristeten Offerte durch den Kunden innerhalb der Frist zustande.
Änderungen von Bestellungen bedürfen der Schriftform. Diese ist auch gewahrt mittels E-Mailzustellung mit Lesebestätigung durch den Empfänger, bei gleichzeitiger Versendung einer Bestätigungskopie mit der Post.
- Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder der verbindlich erklärten und befristeten Offerte von Placetec abschliessend aufgeführt, allenfalls durch Verweisung auf Beilagen.
- Pläne und technische Unterlagen
Angaben von Placetec in Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung oder der verbindlich erklärten und befristeten Offerte durch Placetec ausdrücklich zugesichert sind. Im Übrigen stellen sie Näherungswerte dar und Placetec behält sich deren Änderung vor.
Das Urheberrecht an allen technischen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen, Plänen, Skizzen, Berechnungen usw., die dem Kunden ausgehändigt werden, verbleibt bei der Placetec. Der Kunde hat diese vertraulich zu behandeln und darf sie Dritten nicht zugänglich machen.
- Preise
Alle Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer, ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Der Kunde trägt alle Nebenkosten (Verpackung, Fracht, Versicherung, Gebühren für Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und andere Bewilligungen und Beurkundungen, Zoll und alle weiteren Abgaben).
Placetec behält sich eine verhältnismässige Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise erheblich verändern. Der Kunde ist diesfalls berechtigt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Placetec ist zur angemessenen Anpassung des Preises berechtigt, wenn die vom Kunden gelieferten Unterlagen und Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
- Zahlungsbedingungen, Verzicht auf Einrede der Nichterfüllung und Verrechnung
Alle Zahlungen sind am Sitz der Placetec in Liestal zu leisten, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Abgaben, Zoll und dergleichen. Die Fälligkeit und die Höhe von Teilzahlungen bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung oder der verbindlich erklärten und befristeten Offerte von Placetec.
Fehlen derartige Angaben, ist ein Drittel des Preises bei Auftragsbetätigung oder Annahme der als verbindlich erklärten und befristeten Offerte und die restlichen zwei Drittel des Preises 30 Tage nach Eintritt der Lieferbereitschaft zur Zahlung fällig.
Nach Eintritt der Fälligkeit schuldet der Kunde Placetec ohne Mahnung Verzugszins in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
Lieferverzögerungen, die Placetec nicht zu vertreten hat, sowie Mängelrechte und andere Gegenforderungen des Kunden irgendwelcher Art berechtigen diesen nicht, die Zahlung teilweise oder ganz zurückzuhalten, diese zu verweigern oder zu verrechnen.
Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden ein, durch welche die Ansprüche der Placetec gefährdet werden, wie insbesondere die Eröffnung des Konkurses oder eines Nachlassverfahrens, so ist Placetec berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen.
Bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) ist Placetec nicht an die Preise aus früheren Aufträgen gebunden.
- Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht
Bei Lieferungen in die Schweiz ist Placetec berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten Waren im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Bei Lieferungen ins Ausland hat Placetec nach Massgabe des Rechts des Bestimmungsstaates bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten Waren.
Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis zum Übergang des Eigentums auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern.
- Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, vereinbarte Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen erbracht sind und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaftsmeldung bis zu ihrem Ablauf an den Kunden abgesandt wird.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
- wenn Placetec die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen und Leistungen verursacht;
- wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, die Placetec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere Pandemien, Epidemien, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Unfälle, Streik, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen und Naturereignisse;
- wenn der Kunde mit seinen Vorbereitungshandlungen im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Placetec verschuldet wurde und er einen Schaden als Folge dieser Verspätung nachweisen kann. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, berechnet auf dem Preis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Ist das Maximum der Verzugsentschädigung erreicht, kann der Kunde Placetec schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen. Hält Placetec diese Nachfrist schuldhaft nicht ein, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern.
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den im vorstehenden Absatz ausdrücklich aufgeführten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Placetec, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von Placetec in Liestal.
- Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, auch wenn Placetec die Spedition übernimmt. Wird der Abgang der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, lagert die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.
- Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen, Mängelrüge
Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen seit Empfang der Ware optisch und mit Methoden, mit welchen das Vorhandensein der vorausgesetzten und der zugesicherten Eigenschaften erkannt werden kann, zu prüfen und Placetec allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet sind. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Placetec verpflichtet sich, allfällige Mängel so rasch als möglich nachzubessern.
- Garantie, Haftungsausschluss
Placetec garantiert dem Kunden während 12 Monaten seit Mitteilung der Versandbereitschaft die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen und Leistungen. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Frist ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur neu zu laufen.
Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von Placetec Änderungen oder Reparaturen an den Lieferungen und Leistungen vornehmen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden zufolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Wassers, Korrosion, Erosion und dergleichen.
Placetec verpflichtet sich, bis zum Ablauf der Garantiefrist auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen, für welche nach dem vorstehenden Absatz eine Garantiepflicht besteht, so rasch als möglich nach ihrer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen.
Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser und der vorangehenden Ziffer ausdrücklich genannten. Insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Placetec, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen Placetec und dem Kunden untersteht Schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Liestal. Placetec ist berechtigt, nach ihrer Wahl auch das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.